Rechtsprechung

RS0021941

Ausmaß der Warnpflicht: Bei der Frage des Ausmaßes der Warnpflicht darf der wirtschaftliche Aspekt nicht vernachlässigt werden; umfangreiche, technische schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur eigentlichen Werkleistung und der Höhe des Werklohns nicht in einem vernünftigen Verhältnis stehen, muss der Unternehmer nur anstellen, wenn dies besonders vereinbart ist. Nicht erforderlich, dass der Bauunternehmer kostspielige Paralelluntersuchungen vornimmt oder in Auftrag gibt, es sei denn, es wäre dies besonders vereinbart oder hätte im Entgelt seinen Ausdruck gefunden. Geschieht eine Überbindung der Pflicht zur Baugrundprüfung an den Werkunternehmer, bestimmt sich dessen Prüfpflicht danach, in welchem Umfang der Werkbesteller eine solche Prüfung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte.

Rechtssatz:

Die dem Unternehmer im Sinne des § 1168 a ABGB auferlegten Aufklärungspflichten und Warnpflichten dürfen nicht überspannt werden. Wenn dem Bauunternehmer, der den Rohbau eines Hotels mit Hallenbad und ähnlichen Anlagen herzustellen hat, auferlegt würde, die gehörige Planung und Durchführung der weiteren Arbeiten, insbesondere spezieller Isolierungsarbeiten von vornherein durch entsprechende Hinweise an den Bauherrn oder im Nachhinein durch eine abschließende Kontrolle, zu der ihn die getroffenen Vereinbarungen nicht verpflichten, mit der Sanktion einer Haftung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zu gewährleisten, läge eine solche Überspannung vor.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob581/80; 8Ob504/81; 5Ob691/82; 1Ob647/84; 3Ob548/86; 2Ob614/86; 1Ob42/86; 8Ob588/87; 6Ob610/88; 8Ob579/90; 6Ob735/89; 2Ob590/91; 4Ob539/94; 7Ob82/97b; 6Ob35/98k; 6Ob53/01i; 1Ob137/04k; 2Ob277/08m; 2Ob223/14d
Entscheidung:
08.07.1980
Norm:
ABGB §1168a

Entscheidungstexte


5 Ob 581/80 5 Ob 581/80 Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 581/80 Veröff: HS X/XI/27

8 Ob 504/81 8 Ob 504/81 Entscheidungstext OGH 09.04.1981 8 Ob 504/81 Auch; Beisatz: Hat allerdings der Unternehmer, der mit seinen Arbeiten auf den Arbeiten eines anderen Unternehmers aufbaut, wie dies etwa der Fall ist, wenn an einem Hausbau mehrere Unternehmer beteiligt sind, vertraglich die Kontrolle von Vorarbeiten übernommen, dann ist ihm eine eingehende Prüfung der geleisteten Arbeiten zuzumuten. (T1)

5 Ob 691/82 5 Ob 691/82 Entscheidungstext OGH 31.05.1983 5 Ob 691/82 nur: Die dem Unternehmer im Sinne des § 1168a ABGB auferlegten Aufklärungspflichten und Warnpflichten dürfen nicht überspannt werden. (T2); Beisatz: Wenn einem Unternehmer, dem die statische Berechnung eines Neubaues unter Bedachtnahme auf die auf Nachbarliegenschaften bestehenden Bauwerke, nicht jedoch auch die Bauüberwachung selbst übertragen wird, auferlegt würde, die gehörige Durchführung der Bauarbeiten zu überwachen und von vornherein durch entsprechende Hinweise an den Bauherrn oder den mit den Bauarbeiten betrauten Unternehmer auf allfällige Möglichkeiten des Eintrittes von auf unsachgemäße Bauausführung zurückzuführende Veränderungen der Grundlagen seiner statischen Berechnungen aufmerksam zu machen, und zwar mit der Sanktion einer Haftung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle für alle Folgen einer unsachgemäßen Bauführung, so läge eine solche Überspannung vor. (T3)








6 Ob 735/89 6 Ob 735/89 Entscheidungstext OGH 29.11.1990 6 Ob 735/89 Auch; nur T2