Rechtsprechung

RS0021945

Maßgeblichkeit der Endsumme beim Kostenvoranschlag: Bei der Anzeigepflicht bei Überschreiten des Kostenvoranschlags kommt es weniger auf die Überschreitung in einzelnen Posten als auf die Überschreitung der Endsumme an.

Rechtssatz:

Bei der Anzeigepflicht kommt es weniger auf die Überschreitung in einzelnen Posten als auf die Überschreitung der Endsumme an.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob286/63; 5Ob34/75; 5Ob521/80; 7Ob514/82; 4Ob511/88; 8Ob139/05g
Entscheidung:
29.10.1963
Norm:
ABGB §1170a