Rechtsprechung

RS0021946

Eine detaillierte Rechnung liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges des Werkes sowie des Einblickes des „Bestellers“ dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird, sodass er die Möglichkeit der Prüfung der Angemessenheit des Gesamtentgeltes besitzt. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

Rechtssatz:

Eine detaillierte Rechnung liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges des Werkes sowie des Einblickes des "Bestellers" dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird, sodass er die Möglichkeit der Prüfung der Angemessenheit des Gesamtentgeltes besitzt. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob760/82; 4Ob630/88; 8Ob508/89; 4Ob573/89 (4Ob1529/89); 1Ob509/94; 2Ob107/01a; 5Ob113/09t; 10Ob61/12m; 4Ob128/14y; 9Ob79/14d; 1Ob161/14d
Entscheidung:
29.09.1983
Norm:
ABGB §1170