Der Besteller darf zwar bis zur Behebung der Mängel des Werkes den gesamten aushaftenden Betrag zurückbehalten. Lehnt er aber die Mängelbehebung ab oder vereitelt er diese, dann bewirkt dies die Fälligkeit des Werklohnes (abzüglich einer berechtigten Preisminderung) und damit auch den Beginn der Verjährungsfrist.