Rechtsprechung

RS0021963

Keine Gewährleistungspflicht nach Warnung: Soweit der Unternehmer seiner Warnpflicht gegenüber dem Werkbesteller nachgekommen ist, scheidet auch jeder Gewährleistungsanspruch aus, mag auch das Werk aus diesem Grund mangelhaft oder überhaupt nicht zustande gekommen oder zugrunde gegangen sein.

Rechtssatz:

1)Wenn dem Unternehmer eine Verletzung der Warnpflicht nach § 1168 a Satz 3 ABGB nicht zur Last fällt, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.2)Der Unternehmer haftet insbesondere dann nicht für Mängel des Werkes, wenn der vom Besteller beigestellte Stoff für eine von mehreren gleich zweckmäßig erscheinenden Bearbeitungsmethoden ungeeignet war, ohne daß der Unternehmer, der diese Methode gewählt hat, dies selbst beim Fachwissen eines Sachverständigen (§ 1299 ABGB) erkennen konnte.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob596/81; 1Ob690/84; 9Ob133/98v; 2Ob52/03s; 8Ob59/12b
Entscheidung:
17.09.1981
Norm:
ABGB §1167
ABGB §1168a