Rechtsprechung

RS0021964 T1

Zwischenmodell zur Preisrisikotragung: Eine Aufteilung der Preisrisikotragung in der Weise, dass Änderungen des allgemeinen Preisgefüges bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (zu Lasten des Unternehmers) für die Entgeltbestimmung unbeachtlich sein, Preisänderungen nach diesem Zeitpunkt aber (zu Lasten des Bestellers) bei der Entgeltbestimmung berücksichtigt werden sollen, stellt ein gedankliches Zwischenmodell zwischen Festpreisvereinbarungen und Preisgleitklauseln dar, das als solches weder im Verdacht schwerwiegender inhaltlicher Unausgewogenheit, noch auch bei Aufnahme in Formularerklärungen im Verdacht der Unüblichkeit steht. Der Vereinbarung längerer Festpreisfristen ist dabei im Zweifel eine bewusste Risikoaufteilung zu unterstellen.

Rechtssatz:

Nach der in Österreich generell akzeptierten ÖNORM B 2110 sind Preise von Bauleistungen, die nach dem Vertrag innerhalb von vier Monaten nach Angebotslegung zu beenden sind, im Zweifel Festpreise; sollen sich die Arbeiten nach dem Vertrag auf einen längeren Zeitraum erstrecken oder geschieht dies ohne Verschulden des Unternehmers, so unterliegen die Preise (mangels anderweitiger Vereinbarung) dem Preisausgleich, das heißt sie sind als veränderliche Preise anzusehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob519/85; 6Ob662/86; 5Ob558/93; 9Ob263/99p; 6Ob151/05g; 6Ob70/13g
Entscheidung:
19.03.1985
Norm:
ABGB §1170a

Entscheidungstexte