Kollektivvertragsabhängige Preiserhöhung: Bei auf das Ende der Anbotsfrist rückwirkenden kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen ist eine entsprechende Preiserhöhung zulässig.
Kollektivvertragsabhängige Preiserhöhung: Bei auf das Ende der Anbotsfrist rückwirkenden kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen ist eine entsprechende Preiserhöhung zulässig.
Nach der in Österreich generell akzeptierten ÖNORM B 2110 sind Preise von Bauleistungen, die nach dem Vertrag innerhalb von vier Monaten nach Angebotslegung zu beenden sind, im Zweifel Festpreise; sollen sich die Arbeiten nach dem Vertrag auf einen längeren Zeitraum erstrecken oder geschieht dies ohne Verschulden des Unternehmers, so unterliegen die Preise (mangels anderweitiger Vereinbarung) dem Preisausgleich, das heißt sie sind als veränderliche Preise anzusehen.
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