Einzuräumende Zeit für Rechnungslegung: Der Unternehmer darf zwar, wenn kein fixes Pauschalentgelt vereinbart wurde (das bei Vollendung des Werkes fällig ist), die Fälligkeit des Entgelts und damit den Beginn der Verjährung nicht dadurch hinausschieben, daß er die Rechnungslegung ungebührlich verzögert. Es ist ihm dafür jedoch so viel Zeit einzuräumen, als nach der Art des Geschäftes, der Geschäftsbranche, der Saison, der räumlichen Entfernung, einer allfälligen Gepflogenheit und dergleichen mehr der objektiven Verkehrsübung entspricht.