Rechtsprechung

RS0021971

Besondere Prüfungen und Untersuchungen: Der Werkunternehmer ist nicht verhalten, besondere nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen oder gar einen Fachmann auf diesem Gebiet beizuziehen. Hat der Besteller den Werkunternehmer angewiesen, einen bestimmten Werkstoff zu verwenden und diesem vorher ein unbedenkliches Gutachten über die Tauglichkeit dieses Stoffes für den geplanten Einsatz vorgewiesen, trifft den Werkunternehmer keine Pflicht zur Überprüfung des Stoffes (der Anweisung) und zur Warnung.

Rechtssatz:

Der Werkunternehmer ist nicht verhalten, besondere nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen oder gar einen Fachmann auf diesem Gebiet beizuziehen. Hat der Besteller den Werkunternehmer angewiesen, einen bestimmten Werkstoff zu verwenden und diesem vorher ein unbedenkliches Gutachten über die Tauglichkeit dieses Stoffes für den geplanten Einsatz vorgewiesen, trifft den Werkunternehmer keine Pflicht zur Überprüfung des Stoffes (der Anweisung) und zur Warnung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob690/84; 3Ob607/86; 4Ob582/89 (4Ob583/89); 5Ob580/90; 8Ob63/98t; 1Ob178/00h; 1Ob170/01h; 2Ob52/03s; 5Ob16/13h; 3Ob51/15v
Entscheidung:
16.01.1985
Norm:
ABGB §1168a

Entscheidungstexte


1 Ob 690/84 1 Ob 690/84 Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 690/84 Veröff: SZ 58/7 = JBl 1985,622