Rechtsprechung

RS0021979

Ob ein Werk in gewissen Abteilungen verrichtet wird, entscheidet in erster Linie die Vereinbarung. Gibt diese hiefür keinen Anhaltspunkt, wird hierüber nach äußeren Merkmalen zu entscheiden sein, ob nämlich der Teil an sich nach der Verkehrsauffassung den Charakter einer selbständigen Leistung hat. Je nach Baufortschritt zu erstellende Rechnungen begründen noch keine „gewissen Abteilungen“ iSd § 1170 S. 2 ABGB und unterliegen daher auch keiner gesonderten Verjährung. Sie können daher auch noch im Rahmen der Abrechnung des (nicht verjährten) Gesamtwerklohns geltend gemacht werden.

Rechtssatz:

Ob ein Werk in gewissen Abteilungen verrichtet wird, entscheidet in erster Linie die Vereinbarung. Gibt diese hiefür keinen Anhaltspunkt, wird hierüber nach äußeren Merkmalen zu entscheiden sein, ob nämlich der Teil an sich nach der Verkehrsauffassung den Charakter einer selbständigen Leistung hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob552/76 (8Ob553/76); 3Ob667/81; 3Ob616/82; 6Ob637/94; 7Ob183/08z; 4Ob44/12t; 10Ob12/14h; 8Ob117/14k; 3Ob67/15x; 9Ob32/16w
Entscheidung:
10.11.1976
Norm:
ABGB §1170

Entscheidungstexte


8 Ob 552/76 8 Ob 552/76 Entscheidungstext OGH 10.11.1976 8 Ob 552/76

3 Ob 667/81 3 Ob 667/81 Entscheidungstext OGH 24.03.1982 3 Ob 667/81 Vgl auch; Beisatz: Von einem in mehreren Abteilungen zu verrichtenden Werk ist im Zweifel vor allem dann auszugehen, wenn der Unternehmer eine Mehrheit von einander unabhängigen Werken herzustellen hat. (T1)

3 Ob 616/82 3 Ob 616/82 Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 616/82