Ob ein Werk in gewissen Abteilungen verrichtet wird, entscheidet in erster Linie die Vereinbarung. Gibt diese hiefür keinen Anhaltspunkt, wird hierüber nach äußeren Merkmalen zu entscheiden sein, ob nämlich der Teil an sich nach der Verkehrsauffassung den Charakter einer selbständigen Leistung hat. Je nach Baufortschritt zu erstellende Rechnungen begründen noch keine „gewissen Abteilungen“ iSd § 1170 S. 2 ABGB und unterliegen daher auch keiner gesonderten Verjährung. Sie können daher auch noch im Rahmen der Abrechnung des (nicht verjährten) Gesamtwerklohns geltend gemacht werden.