Rechtsprechung

RS0021993 T1

Höchstbetrag als Pauschalpreis: Eine Gesamt (Pauschal) Preisvereinbarung ist auch dann anzunehmen, wenn nicht ein fixer Betrag, sondern nur ein Höchstbetrag genannt wird. Versprechen eines Höchstpreises ist anzunehmen, wenn der Werkunternehmer nicht auf die Vorläufigkeit der Entgeltsangabe hingewiesen und sich eine Erhöhung des Entgelts nicht vorbehalten hat.

Rechtssatz:

Über den Unterschied zwischen einem Pauschalpreis und einem Schätzungsanschlag (summarischen Überschlag).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob30/53; 2Ob386/56; 2Ob274/59; 6Ob82/61; 8Ob268/63; 5Ob195/75; 1Ob561/77; 4Ob2150/96x; 10Ob82/00g; 3Ob46/04t
Entscheidung:
08.04.1953
Norm:
ABGB §1170a

Entscheidungstexte



2 Ob 386/56 2 Ob 386/56 Entscheidungstext OGH 04.07.1956 2 Ob 386/56 Veröff: JBl 1956,526

2 Ob 274/59 2 Ob 274/59 Entscheidungstext OGH 13.07.1959 2 Ob 274/59


8 Ob 268/63 8 Ob 268/63 Entscheidungstext OGH 15.10.1963 8 Ob 268/63

5 Ob 195/75 5 Ob 195/75 Entscheidungstext OGH 04.11.1975 5 Ob 195/75 Beisatz: Eine Gesamt (Pauschal) Preisvereinbarung ist auch dann anzunehmen, wenn nicht ein fixer Betrag, sondern nur ein Höchstbetrag genannt wird. Versprechen eines Höchstpreises ist anzunehmen, wenn der Werkunternehmer nicht auf die Vorläufigkeit der Entgeltsangabe hingewiesen und sich eine Erhöhung des Entgelts nicht vorbehalten hat. (T1) Veröff: ImmZ 1976,138

1 Ob 561/77 1 Ob 561/77 Entscheidungstext OGH 30.03.1977 1 Ob 561/77