Rechtsprechung

RS0022000

Es ist dem Verleger nicht verboten, Änderungsvorschläge zu machen, allenfalls selbst Änderungen am Text vorzunehmen oder die Verbreitung des Werks abzulehnen, wenn ansonsten Ansprüche Dritter wegen Ehrenbeleidigung oder Kreditschädigung (§ 1330 ABGB) drohen würden.

Rechtssatz:

Art 13 Abs 2 StGG, Art 10 MRK und der Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 StGBl Nr 3 wenden sich an den Staat, verbieten aber nicht dem Verleger, Änderungsvorschläge zu machen, allenfalls selbst Änderungen am Text vorzunehmen oder die Verbreitung des Werkes im Hinblick auf dessen vereinbarungswidrigen oder gesetzwidrigen (§ 1330 ABGB) Text zu verweigern. Dies wäre kein Verstoß gegen das Zensurverbot.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob59/93; 4Ob94/93; 4Ob199/12m
Entscheidung:
08.06.1993
Norm:
ABGB §1172
ABGB §1330 BII
MRK Art10 I1
MRK Art10 III1
StGG Art13 Abs2