Rechtsprechung

RS0022011

Wenn in einem Werk kreditschädigende oder ehrenbeleidigende Behauptungen enthalten sind, dann kann auch der Verleger gemäß § 1330 ABGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, weil er derjenige ist, der das Werk verbreitet. Dass es ihm unmöglich ist, alle in einem Werk enthaltenen Tatsachenbehauptungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, ändert daran nichts.

Rechtssatz:

Daß es dem Verleger unmöglich ist, die einzelnen in den von ihm verlegten Werken enthaltenen Tatsachenbehauptungen auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen, mag zutreffen, ändert aber nichts daran, daß der Verleger der für die Verbreitung des Werkes sorgt, das damit verbundene Risiko zu tragen hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob59/93; 4Ob94/93
Entscheidung:
08.06.1993
Norm:
ABGB §1172
ABGB §1330 BII