Wenn in einem Werk kreditschädigende oder ehrenbeleidigende Behauptungen enthalten sind, dann kann auch der Verleger gemäß § 1330 ABGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, weil er derjenige ist, der das Werk verbreitet. Dass es ihm unmöglich ist, alle in einem Werk enthaltenen Tatsachenbehauptungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, ändert daran nichts.