Umfang einer ordentlichen Rechnungslegung: Eine ordentliche Rechnungslegung hat alle Angaben zu enthalten, die eine Überprüfung der Angemessenheit (§ 1152 ABGB) zulassen. Der Besteller, der Baukosten zu zahlen hat, kann deshalb auf einer ordnungsgemäß zusammengestellten, vollständigen Rechnung bestehen. Das gilt auch für andere (als Werklohnforderungen) Forderungen, deren Höhe der Schuldner nicht kennen kann (so etwa auch für Kaufpreisforderungen. Eine ordnungsgemäße Honorarnote liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Tätigkeit sowie des Einblickes des Klienten dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird.