Rechtsprechung

RS0022034

Nachträgliche Projektänderungen: Der Werkunternehmer (bspw ein Statiker) muss vor den Gefahren nachträglicher Projektänderungen (zB: schwerere Bauausführung) nur dann warnen, wenn diese Möglichkeit naheliegend gewesen wäre.

Rechtssatz:

Der Werkunternehmer (hier: Statiker) muß vor den Gefahren nachträglicher Projektänderungen (hier: schwerere Bauausführung) nur dann warnen, wenn diese Möglichkeit naheliegend gewesen wäre.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob501/87
Entscheidung:
24.02.1987
Norm:
ABGB §1168a