Die Gebrauchstauglichkeit ist wesentlicher, jedoch nicht ausschließlicher Faktor für die Frage der Wichtigkeit der Behebung des Mangels für den Besteller und somit der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwandes. Lässt sich jemand ein insbesondere auch mit Rücksicht auf optische Qualität besonders kostspieliges Werk errichten, kommt selbstverständlich auch der Ästhetik eine gewisse Werksfunktion zu. Es erschiene daher unbillig, den Besteller eines solches Werks, das einen störenden optischen Mangel aufweist, der nur mit hohem Aufwand beseitigbar ist, darauf zu verweisen, dass die Funktionalität ohnehin gewahrt sei. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass teure Fliesen nicht (nur) wegen ihrer besseren Gebrauchstauglichkeit, sondern auch und wohl sogar vorwiegend aus optischen, ästhetischen Gründen gekauft werden (vgl insb T2 und T4 des RS).