Rechtsprechung

RS0022044

Die Gebrauchstauglichkeit ist wesentlicher, jedoch nicht ausschließlicher Faktor für die Frage der Wichtigkeit der Behebung des Mangels für den Besteller und somit der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwandes. Lässt sich jemand ein insbesondere auch mit Rücksicht auf optische Qualität besonders kostspieliges Werk errichten, kommt selbstverständlich auch der Ästhetik eine gewisse Werksfunktion zu. Es erschiene daher unbillig, den Besteller eines solches Werks, das einen störenden optischen Mangel aufweist, der nur mit hohem Aufwand beseitigbar ist, darauf zu verweisen, dass die Funktionalität ohnehin gewahrt sei. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass teure Fliesen nicht (nur) wegen ihrer besseren Gebrauchstauglichkeit, sondern auch und wohl sogar vorwiegend aus optischen, ästhetischen Gründen gekauft werden (vgl insb T2 und T4 des RS).

Rechtssatz:

Bei der Frage nach der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwandes ist nicht allein die Höhe der Behebungskosten ausschlaggebend, sondern es ist vor allem auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Wenn sich der Mangel eher nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten "unverhältnismäßig" sein, wenn der Mangel den Gebrauch aber entscheidend beeinträchtigt, dann sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserung abzulehnen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob552/89; 5Ob102/90; 7Ob131/99m; 7Ob238/99x; 2Ob133/98t; 8Ob97/00y; 5Ob44/01h; 7Ob187/01b; 6Ob110/02y; 7Ob235/02p; 3Ob91/02g; 7Ob33/04k; 6Ob147/04t; 7Ob103/05f; 6Ob80/05s; 5Ob57/06b; 8Ob108/06z; 6Ob274/06x; 7Ob67/07i; 6Ob241/06v; 6Ob134/08m; 5Ob107/08h; 7Ob211/09v; 2Ob135/10g; 5Ob108/11k; 5Ob127/11d; 5Ob126/12h; 2Ob123/12w; 5Ob172/13z; 4Ob44/14w; 7Ob29/15p; 1Ob209/16s; 10Ob65/17g; 9Ob83/18y; 10Ob80/19s; 2Ob28/22i; 5Ob193/21z; 5Ob41/22y; 7Ob43/23h; 1Ob77/23i
Entscheidung:
20.09.2023
Norm:
ABGB §932 VIId
ABGB §1167 ABGB § 932 heute ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021 ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001 ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1167 heute ABGB § 1167 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001 ABGB § 1167 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Entscheidungstexte