Begriff des Stoffs nach § 1168a ABGB: Unter Stoff ist alles zu verstehen, aus dem oder mit dem das Werk herzustellen ist, so auch der Grund und Boden, auf dem der Bau aufzuführen, oder das Gebäude, an dem die Arbeit zu verrichten ist. Auch die Vorarbeiten anderer Unternehmer oder des Bestellers, auf denen der Unternehmer bei Herstellung des Werkes aufbauen muss. Bei einem offenbar untauglichen Stoff trifft den Unternehmer eine Warnpflicht.