Rechtsprechung

RS0022059 T7

Irrtum bei Pauschalpreis: Liegt dem Pauschalpreisvertrag nur eine Baubeschreibung zugrunde, wird ein bei der Anbotstellung erfolgter Kalkulationsirrtum in der Regel nur ein unbeachtlicher Motivirrtum sein, da die Kalkulation nicht offengelegt wurde. Die Kalkulation bleibt in einem solchen Fall Risiko des Auftragnehmers. Liegt dem Pauschalpreisvertrag hingegen ein in Einzelpositionen zergliedertes Leistungsverzeichnis zugrunde, wird also „offen“ kalkuliert und die Kalkulation in den Vertrag eingeführt, wird auch hier ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegen, soferne eine der drei Voraussetzungen des § 871 ABGB gegeben ist, nämlich, dass der Irrtum vom Auftraggeber veranlasst worden ist oder der Irrtum dem Auftraggeber offenbar auffallen musste oder der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde.

Rechtssatz:

Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert als er vorhergesehen hatte. Er trägt die Gefahr der Mehrarbeit ebenso wie ihm der ganze Nutzen zufällt, wenn sich die Arbeit als billiger oder leichter herausstellt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob18/68; 8Ob178/68; 5Ob237/69; 5Ob195/75; 6Ob663/78; 5Ob582/79; 7Ob796/79; 7Ob742/81; 3Ob612/82 (3Ob613/82); 2Ob613/86; 2Ob54/99a; 4Ob150/02s; 9Ob41/04a; 1Ob126/07x; 9Ob98/09s
Entscheidung:
28.02.1968
Norm:
ABGB §1170a

Entscheidungstexte


6 Ob 18/68 6 Ob 18/68 Entscheidungstext OGH 28.02.1968 6 Ob 18/68

8 Ob 178/68 8 Ob 178/68 Entscheidungstext OGH 25.06.1968 8 Ob 178/68 Vgl aber; Beisatz: Ein Auftrag, der nicht nur die Gesamtsumme, sondern auch die Einzelleistungen und die Einzelpreise anführt, ist keine Pauschalvereinbarung in diesem Sinne. (T1) Veröff: JBl 1969,394

5 Ob 237/69 5 Ob 237/69 Entscheidungstext OGH 17.09.1969 5 Ob 237/69 Beisatz: Keine Berücksichtigung einer laesio enormis. (T2)

5 Ob 195/75 5 Ob 195/75 Entscheidungstext OGH 04.11.1975 5 Ob 195/75 nur: Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert als er vorhergesehen hatte. (T3) Veröff: ImmZ 1976,138

6 Ob 663/78 6 Ob 663/78 Entscheidungstext OGH 07.09.1978 6 Ob 663/78 Vgl auch; Beisatz: Vereinbarte "Gesamtsumme". (T4)

5 Ob 582/79 5 Ob 582/79 Entscheidungstext OGH 16.10.1979 5 Ob 582/79 nur T3

7 Ob 796/79 7 Ob 796/79 Entscheidungstext OGH 20.12.1979 7 Ob 796/79 nur T3

7 Ob 742/81 7 Ob 742/81 Entscheidungstext OGH 04.03.1982 7 Ob 742/81 nur T3

3 Ob 612/82 3 Ob 612/82 Entscheidungstext OGH 12.01.1983 3 Ob 612/82 nur T3; Beisatz: Hier: Erhöhung des Umsatzsteuersatzes. (T5)