Rechtsprechung

RS0022059

Pauschalpreisvereinbarung: Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert als er vorhergesehen hatte. Er trägt die Gefahr der Mehrarbeit ebenso wie ihm der ganze Nutzen zufällt, wenn sich die Arbeit als billiger oder leichter herausstellt. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des zu leistenden Entgelts aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist.

Rechtssatz:

Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert als er vorhergesehen hatte. Er trägt die Gefahr der Mehrarbeit ebenso wie ihm der ganze Nutzen zufällt, wenn sich die Arbeit als billiger oder leichter herausstellt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob18/68; 8Ob178/68; 5Ob237/69; 5Ob195/75; 6Ob663/78; 5Ob582/79; 7Ob796/79; 7Ob742/81; 3Ob612/82 (3Ob613/82); 2Ob613/86; 2Ob54/99a; 4Ob150/02s; 9Ob41/04a; 1Ob126/07x; 9Ob98/09s
Entscheidung:
28.02.1968
Norm:
ABGB §1170a

Entscheidungstexte


6 Ob 18/68 6 Ob 18/68 Entscheidungstext OGH 28.02.1968 6 Ob 18/68

8 Ob 178/68 8 Ob 178/68 Entscheidungstext OGH 25.06.1968 8 Ob 178/68 Vgl aber; Beisatz: Ein Auftrag, der nicht nur die Gesamtsumme, sondern auch die Einzelleistungen und die Einzelpreise anführt, ist keine Pauschalvereinbarung in diesem Sinne. (T1) Veröff: JBl 1969,394

5 Ob 237/69 5 Ob 237/69 Entscheidungstext OGH 17.09.1969 5 Ob 237/69 Beisatz: Keine Berücksichtigung einer laesio enormis. (T2)

5 Ob 195/75 5 Ob 195/75 Entscheidungstext OGH 04.11.1975 5 Ob 195/75 nur: Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert als er vorhergesehen hatte. (T3) Veröff: ImmZ 1976,138

6 Ob 663/78 6 Ob 663/78 Entscheidungstext OGH 07.09.1978 6 Ob 663/78 Vgl auch; Beisatz: Vereinbarte "Gesamtsumme". (T4)

5 Ob 582/79 5 Ob 582/79 Entscheidungstext OGH 16.10.1979 5 Ob 582/79 nur T3

7 Ob 796/79 7 Ob 796/79 Entscheidungstext OGH 20.12.1979 7 Ob 796/79 nur T3

7 Ob 742/81 7 Ob 742/81 Entscheidungstext OGH 04.03.1982 7 Ob 742/81 nur T3

3 Ob 612/82 3 Ob 612/82 Entscheidungstext OGH 12.01.1983 3 Ob 612/82 nur T3; Beisatz: Hier: Erhöhung des Umsatzsteuersatzes. (T5)