Rechtsprechung

RS0022072

Auf die Gründe der Überschreitung des Voranschlages kommt es nicht an, insbesondere spielt es keine ausschlaggebende Rolle, ob die Überschreitung auf notwendige Mehrarbeiten oder auf ein Steigen der Rohstoffpreise und Löhne zurückgeht. Die Folge der Unterlassung der unverzüglichen Anzeige ist der Verlust jeden Mehranspruches.

Rechtssatz:

Auf die Gründe der Überschreitung des Voranschlages kommt es nicht an, insbesondere spielt es keine ausschlaggebende Rolle, ob die Überschreitung auf notwendige Mehrarbeiten oder auf ein Steigen der Rohstoffpreise und Löhne zurückgeht. Die Folge der Unterlassung der unverzüglichen Anzeige ist der Verlust jeden Mehranspruches. Wenn auch der Gegner den Abschluß von Lohnabkommen und Preisabkommen den öffentlichen Verlautbarungen entnehmen konnte, so mußte er nicht unbedingt wissen, daß damit eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages im Gegenstandsfalle verbunden ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob483/53; 5Ob177/74 (5Ob178/74); 5Ob34/75; 7Ob606/78; 5Ob758/80; 7Ob535/81; 7Ob514/82; 7Ob636/92; 10Ob82/00g; 1Ob219/09a; 4Ob128/14y
Entscheidung:
23.09.1953
Norm:
ABGB §1170a Abs2

Entscheidungstexte



5 Ob 177/74 5 Ob 177/74 Entscheidungstext OGH 23.10.1974 5 Ob 177/74 nur: Die Folge der Unterlassung der unverzüglichen Anzeige ist der Verlust jeden Mehranspruches. (T1) Veröff: JBl 1975,322

5 Ob 34/75 5 Ob 34/75 Entscheidungstext OGH 18.03.1975 5 Ob 34/75 nur T1; Beisatz: Hier: Silberpreis (T2)

7 Ob 606/78 7 Ob 606/78 Entscheidungstext OGH 22.06.1978 7 Ob 606/78 nur T1

5 Ob 758/80 5 Ob 758/80 Entscheidungstext OGH 13.01.1981 5 Ob 758/80 Veröff: JBl 1983,150 (dort unrichtig mit 5 Ob 578/80 zitiert)

7 Ob 535/81 7 Ob 535/81 Entscheidungstext OGH 07.05.1981 7 Ob 535/81 nur T1

7 Ob 514/82 7 Ob 514/82 Entscheidungstext OGH 18.03.1982 7 Ob 514/82 nur T1