Rechtsprechung

RS0022075

Bodenuntersuchungen und Pläne: Die Pflicht zur Durchführung erforderlicher Bodenuntersuchungen trifft – mangels anderer Vereinbarungen – den Bauherrn. Die Verantwortung für die Tauglichkeit der dem Werkunternehmer zur Verfügung gestellten Pläne und sonstigen Anweisungen trifft primär den Werkbesteller, es sei denn, dass eine Prüfpflicht des Werkunternehmers vereinbart wurde. Beispiel

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob582/88; 4Ob582/89 (4Ob583/89); 7Ob140/98h; 1Ob144/00h; 4Ob200/08b; 6Ob23/09i; 2Ob277/08m; 2Ob185/10k; 5Ob16/13h; 7Ob18/14v
Entscheidung:
06.09.1988
Norm:
ABGB §1168a

Entscheidungstexte