Rechtsprechung

RS0022078

Der Schaden, der darin liegt, dass der Werkbesteller infolge des schuldhaften Verzugs des Unternehmers mit der Verbesserung der Werkmängel und des deswegen erklärten Rücktritts die Kosten für die Verbesserung des Werkes selbst zu tragen haben wird, ist erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem klargestellt wurde, dass es zur Verbesserung des Werkes durch den Unternehmer nicht mehr kommen werde. Damit beginnt die Verjährungsfrist.

Rechtssatz:

Der Schaden, der darin liegt, dass der Werkbesteller infolge des schuldhaften Verzugs des Unternehmers mit der Verbesserung der Werkmängel und des deswegen erklärten Rücktritts die Kosten für die Verbesserung des Werkes selbst zu tragen haben wird, ist erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem klargestellt wurde, dass es zur Verbesserung des Werkes durch den Unternehmer nicht mehr kommen werde. Damit beginnt die Verjährungsfrist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob552/81 (5Ob553/81); 5Ob24/81; 1Ob679/90; 1Ob624/95; 1Ob573/95; 1Ob191/98i; 6Ob34/00v; 9Ob192/01b; 6Ob309/02p; 5Ob21/09p; 8Ob16/11b; 3Ob162/12p; 5Ob71/12w; 3Ob228/12v; 3Ob202/13x; 5Ob230/14f; 3Ob16/16y
Entscheidung:
28.04.1981
Norm:
ABGB §1167
ABGB §1489 IIA, ABGB §1489 IIB

Entscheidungstexte


5 Ob 552/81 5 Ob 552/81 Entscheidungstext OGH 28.04.1981 5 Ob 552/81

5 Ob 24/81 5 Ob 24/81 Entscheidungstext OGH 07.06.1981 5 Ob 24/81 Auch; Beisatz: Zeitpunkt, in dem der Besteller die endgültige Weigerung des Unternehmers erkennen musste, die Mängelbehebung durchzuführen. (T1) Veröff: SZ 54/99 = JBl 1982,370