Rechtsprechung

RS0022079

Verlagsverträge können auch wegen ihrer in der Regel längeren Dauer als Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.

Rechtssatz:

Verlagsvertragsverhältnisse können - abgesehen von den Fällen der §§ 29 ff UrhG - auch wegen ihrer in der Regel längeren Dauer als Dauerschuldverhältnisses aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob317/87; 4Ob111/90; 4Ob2111/96m; 4Ob113/09k
Entscheidung:
16.06.1987
Norm:
ABGB §1172