Rechtsprechung

RS0022083

Die Kündigung eines Verlagsvertrages aus wichtigem Grund kommt nur in Betracht, wenn nicht eine Bereinigung auf anderem Weg möglich und zumutbar ist. Bei Vertragsverhältnissen von besonders langer Dauer, was auch dann anzunehmen ist, wenn ein Kündigungsverzicht vereinbart wurde, ist dem durch die Vertragsverletzung beschwerten Partner in der Regel zuzumuten, seinen Vertragspartner zunächst zur Erfüllung anzuhalten und seine Ansprüche notfalls gerichtlich geltend zu machen.

Rechtssatz:

Die Kündigung eines Verlagsvertrages aus wichtigem Grund kommt allerdings nur in Betracht, wenn nicht eine Bereinigung auf anderem Wege möglich und zumutbar ist. Bei Vertragsverhältnissen von besonders langer Dauer, wie es Musikverlagsverträge in der Regel sind, ist dem durch die Vertragsverletzung beschwerten Partner in der Regel zuzumuten, seinen Vertragspartner zunächst zur Erfüllung anzuhalten und seine Ansprüche notfalls gerichtlich geltend zu machen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob317/87; 4Ob111/90; 4Ob2111/96m; 4Ob113/09k
Entscheidung:
16.06.1987
Norm:
ABGB §1172