Verbesserung des Mangels trotz Unterlassen der Warnpflicht: Unterlässt der Unternehmer die Warnung des Bestellers, so verliert er nicht nur den Anspruch auf Entgelt, sondern hat auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen. Verbessert aber der Unternehmer in einem solchen Fall sein mangelhaftes Werk über Verlangen des Bestellers, dann kann er nach den Grundsätzen der Gewährleistung (vgl Klang 2. Auflage V 411) den für das mängelfreie Werk vereinbarten oder angemessenen Werklohn begehren, nicht aber die Kosten der Mängelbehebung.