Verbesserung nach Warnpflichtverletzung: Unterlässt der Unternehmer die Warnung des Bestellers, so verliert er nicht nur den Anspruch auf Entgelt, sondern hat auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen. Verbessert aber der Unternehmer in einem solchen Fall sein mangelhaftes Werk über Verlangen des Bestellers, dann kann er nach den Grundsätzen der Gewährleistung den für das mängelfreie Werk vereinbarten oder angemessenen Werklohn begehren, nicht aber die Kosten der Mängelbehebung. Beispiel 6 Ob 107/00d: Die schuldhafte Warnpflichtsverletzung durch die Werkunternehmerin, die sowohl den Planungsfehler als auch die mangelhafte Ausführung der Spenglerarbeiten hätte erkennen und den Besteller dementsprechend hätte warnen müssen, führt zur Ersatzpflicht für jene Schäden, die aus der Warnpflichtverletzung und der daraus folgenden Mangelhaftigkeit des Werkes entstanden sind, wozu auch Verbesserungskosten gehören.