Rechtsprechung

RS0022147

Neue Baustoffe und riskante Arbeitsmethoden: Der Unternehmer hat den Besteller insbesondere auch vor den mit der Verwendung neuer Baustoffe verwendeten Risken zu warnen. Die Warnpflicht ist besonders intensiv, wenn es um neue Arbeitsmethoden, technische Verfahren und Werkstoffe geht.

Rechtssatz:

Der Unternehmer hat den Besteller insbesondere auch vor den mit der Verwendung neuer Baustoffe verwendeten Risken zu warnen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob689/86; 5Ob568/88; 7Ob515/91; 6Ob53/01i; 10Ob205/01x
Entscheidung:
12.02.1987
Norm:
ABGB §1168a