Haftrücklass im Innenverhältnis einer GesbR: Wenn ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Einziehung eines Haftrücklasses von einem Dritten für eine behauptete Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen wird, die nach dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis nur den anderen Gesellschafter betrifft, hat dieser ihm den in Anspruch genommenen Betrag zu ersetzen, gleich ob der Betrag vom Dritten zu Recht der Gesellschaft angelastet wurde.