Rechtsprechung

RS0022243 T4

Haftung des Bauunternehmers: Den ausführenden Bauunternehmer kann eine Haftung wegen Verletzung seiner Warnpflichten gegenüber dem Besteller treffen, wenn er einen Planungsfehler des Architekten schuldhaft nicht erkennt. Die Haftung wird hier regelmäßig die Kosten der Verbesserung des Werks umfassen.

Rechtssatz:

Ein aus einem Planungsfehler eines Architekten geltend gemachter Anspruch ist nach den Gewährleistungsregeln zu beurteilen. Ein Gewährleistungsanspruch besteht dann, wenn die Wohnung nach Fertigstellung der Wohnhausanlage nicht jene Wohnqualität aufweist, die nach der Übung des redlichen Verkehrs erwartet werden darf.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob775/82; 1Ob140/00w
Entscheidung:
08.11.1983
Norm:
ABGB §922
ABGB §1167