Haftung des Bauunternehmers: Den ausführenden Bauunternehmer kann eine Haftung wegen Verletzung seiner Warnpflichten gegenüber dem Besteller treffen, wenn er einen Planungsfehler des Architekten schuldhaft nicht erkennt. Die Haftung wird hier regelmäßig die Kosten der Verbesserung des Werks umfassen.