Die Warnpflicht besteht immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers und der damit verbundenen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. Der bloße Umstand der fachgerechten Durchführung der Arbeiten schließt noch nicht die Verletzung der Warnpflicht aus. Diese Warnpflicht darf ebenso wie die Prüfpflicht nicht überspannt werden.