Beweislast bei Fragen der Warnpflichtverletzung: Der Unternehmer hat zu beweisen, dass er den Besteller gewarnt hat oder dass eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war. Auf ungenügendes Berufswissen oder eine mangelnde Aufmerksamkeit und mangelnden Fleiß kann er sich dabei nicht berufen (§ 1299 ABGB).