Rechtsprechung

RS0022377

Unter Differenzgeschäften sind nur solche Geschäfte zu verstehen, die nach der Absicht der Parteien oder nach der beim Geschäftsabschluss dem anderen Teil bekannten Absicht einer Partei nicht durch Lieferung oder Bezahlung von Waren oder Wertpapieren, sondern nur durch Zahlung der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Kurs des Erfüllungstages abgewickelt werden sollen. Demgegenüber wird beim Termingeschäft grundsätzlich durch Lieferung und Zahlung erfüllt, wobei auch beim Termingeschäft die erwartete Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem künftigen Preis den Beweggrund des Geschäftes bilden kann; beim Differenzgeschäft bildet sie schlechthin den Gegenstand des Geschäftes. Wenn die Parteien ihr Differenzgeschäft in die äußere Form eines an sich zu erfüllenden Warentermingeschäftes kleiden, liegt natürlich trotzdem ein Differenzgeschäft – und zwar ein verdecktes – vor. Die Absicht, ein Differenzgeschäft abzuschließen, ergibt sich immer aus den Umständen des Einzelfalles. (T1) Ein zur Finanzierung eines „realen geschäftlichen Vorgangs“ (hier: Ankauf einer Liegenschaft) aufgenommener endfälliger Fremdwährungskredit ist kein einem Termingeschäft ähnliches Spekulationsgeschäft. Ein Finanzinstrument nach § 1 Z 6 WAG 2007 liegt nicht vor. Eine Überprüfung der Eignung von Anlageberatungs‑ und Portfolioverwaltungsdienstleistungen nach § 44 WAG musste demnach nicht stattfinden. (T6)

Rechtssatz:

Unter Differenzgeschäften sind nur solche Geschäfte zu verstehen, die nach der Absicht der Parteien oder nach der beim Geschäftsabschluss dem anderen Teil bekannten Absicht einer Partei nicht durch Lieferung oder Bezahlung von Waren oder Wertpapieren, sondern nur durch Zahlung der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Kurs des Erfüllungstages abgewickelt werden sollen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob42/57; 3Ob30/83; 1Ob580/84; 1Ob639/95; 6Ob237/04b; 6Ob28/06w; 7Ob191/14k; 7Ob210/14d; 7Ob111/15x; 1Ob163/15z
Entscheidung:
24.11.2015
Norm:
ABGB §1271
WAG 2007 §1 Z6 ABGB § 1271 heute ABGB § 1271 gültig ab 01.01.1812 WAG 2007 § 1 gültig von 20.07.2015 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017 WAG 2007 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013 WAG 2007 § 1 gültig von 22.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013 WAG 2007 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 21.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2012 WAG 2007 § 1 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009 WAG 2007 § 1 gültig von 01.11.2007 bis 31.03.2009

Entscheidungstexte


3 Ob 42/57 3 Ob 42/57 Entscheidungstext OGH 27.02.1957 3 Ob 42/57 Veröff: EvBl 1957/190 S 265


1 Ob 580/84 1 Ob 580/84 Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 580/84 Auch