Unter Differenzgeschäften sind nur solche Geschäfte zu verstehen, die nach der Absicht der Parteien oder nach der beim Geschäftsabschluss dem anderen Teil bekannten Absicht einer Partei nicht durch Lieferung oder Bezahlung von Waren oder Wertpapieren, sondern nur durch Zahlung der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Kurs des Erfüllungstages abgewickelt werden sollen. Demgegenüber wird beim Termingeschäft grundsätzlich durch Lieferung und Zahlung erfüllt, wobei auch beim Termingeschäft die erwartete Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem künftigen Preis den Beweggrund des Geschäftes bilden kann; beim Differenzgeschäft bildet sie schlechthin den Gegenstand des Geschäftes. Wenn die Parteien ihr Differenzgeschäft in die äußere Form eines an sich zu erfüllenden Warentermingeschäftes kleiden, liegt natürlich trotzdem ein Differenzgeschäft – und zwar ein verdecktes – vor. Die Absicht, ein Differenzgeschäft abzuschließen, ergibt sich immer aus den Umständen des Einzelfalles. (T1) Ein zur Finanzierung eines „realen geschäftlichen Vorgangs“ (hier: Ankauf einer Liegenschaft) aufgenommener endfälliger Fremdwährungskredit ist kein einem Termingeschäft ähnliches Spekulationsgeschäft. Ein Finanzinstrument nach § 1 Z 6 WAG 2007 liegt nicht vor. Eine Überprüfung der Eignung von Anlageberatungs‑ und Portfolioverwaltungsdienstleistungen nach § 44 WAG musste demnach nicht stattfinden. (T6)