Rechtsprechung

RS0022546

Nach der Theorie von der adäquaten Kausalität ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem eingetretenen Schaden nicht nur dann anzunehmen, wenn das Verhalten den eingetretenen Schaden unmittelbar verursacht hat; ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vielmehr auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden hinzugetreten ist und dieses Hinzutreten nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erwartung steht. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht ganz außergewöhnlich ist. Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist objektiv und nicht danach zu beurteilen, was dem Schädiger subjektiv voraussehbar war. Kausalität und Adäquanz würden nur bei Hinzutreten von Umständen außerhalb der allgemeinen menschlichen Erwartung entfallen.

Rechtssatz:

Nach der Theorie von der adäquaten Kausalität ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem eingetretenen Schaden nicht nur dann anzunehmen, wenn das Verhalten den eingetretenen Schaden unmittelbar verursacht hat; ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vielmehr auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden hinzugetreten ist und dieses Hinzutreten nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erwartung steht. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht ganz außergewöhnlich ist. Nur für den ersten unmittelbaren Schaden ist der adäquate Kausalzusammenhang erforderlich, während für den weiteren Schaden die Qualität des schädigenden Ereignisses als bloße Bedingung genügt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob518/55; 7Ob77/66; 2Ob135/68; 2Ob243/70; 1Ob11/72; 2Ob196/74; 2Ob20/76; 2Ob9/76; 5Ob536/76 ; 7Ob47/76; 7Ob519/78; 2Ob65/78; 2Ob27/80; 8Ob220/80; 1Ob35/80; 2Ob40/81; 8Ob291/81; 1Ob638/82; 7Ob686/82; 4Ob133/84; 4Ob521/87; 7Ob627/87; 4Ob578/87; 1Ob554/88; 4Ob2129/96h; 1Ob16/97b; 8Ob20/98v; 6Ob304/02b; 9Ob42/08d; 3Ob192/10x; 3Ob222/13p; 1Ob200/13p; 8ObA66/13h; 1Ob150/13k; 6Ob142/16z; 1Ob191/16v; 2Ob117/16v
Entscheidung:
30.11.1955
Norm:
ABGB §1295 Ia3b

Entscheidungstexte


3 Ob 518/55 3 Ob 518/55 Entscheidungstext OGH 30.11.1955 3 Ob 518/55

7 Ob 77/66 7 Ob 77/66 Entscheidungstext OGH 08.06.1966 7 Ob 77/66 nur: Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht ganz außergewöhnlich ist. (T1) Veröff: JBl 1966,619

2 Ob 135/68 2 Ob 135/68 Entscheidungstext OGH 06.06.1968 2 Ob 135/68 Veröff: ZVR 1969/142 S 126

2 Ob 243/70 2 Ob 243/70 Entscheidungstext OGH 03.09.1970 2 Ob 243/70 nur T1; Beisatz: Vorschriftswidriges (§ 24 Abs 1 lit d StVO) Abstellen eines Personenkraftwagens. (T2) Veröff: JBl 1971,89

1 Ob 11/72 1 Ob 11/72 Entscheidungstext OGH 02.02.1972 1 Ob 11/72 Veröff: JBl 1972,426 = AnwBl 1973,74 = MietSlg 24194

2 Ob 196/74 2 Ob 196/74 Entscheidungstext OGH 12.09.1974 2 Ob 196/74 Veröff: ZVR 1975/73 S 111

2 Ob 20/76 2 Ob 20/76 Entscheidungstext OGH 27.02.1976 2 Ob 20/76 nur: Nach der Theorie von der adäquaten Kausalität ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem eingetretenen Schaden nicht nur dann anzunehmen, wenn das Verhalten den eingetretenen Schaden unmittelbar verursacht hat; ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vielmehr auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden hinzugetreten ist und dieses Hinzutreten nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erwartung steht. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht ganz außergewöhnlich ist. (T3) Veröff: ZVR 1977/58 S 79

2 Ob 9/76 2 Ob 9/76 Entscheidungstext OGH 12.03.1976 2 Ob 9/76 nur T3


7 Ob 47/76 7 Ob 47/76 Entscheidungstext OGH 26.08.1976 7 Ob 47/76 nur T3; Veröff: ZVR 1978/27 S 24 = JBl 1977,599

7 Ob 519/78 7 Ob 519/78 Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Ob 519/78 Auch; nur T3


2 Ob 27/80 2 Ob 27/80 Entscheidungstext OGH 25.03.1980 2 Ob 27/80 nur T3; Beisatz: Hirnschädigung bei Frühgeburt wegen Verkehrsunfalles - Unterlassungen von Hebamme beziehungsweise, Arzt. (T5)

8 Ob 220/80 8 Ob 220/80 Entscheidungstext OGH 15.01.1981 8 Ob 220/80 Auch


2 Ob 40/81 2 Ob 40/81 Entscheidungstext OGH 28.04.1981 2 Ob 40/81 Beisatz: Pensionierung zufolge ärztlicher Fehldiagnose (irrtümliche Annahme eines Schädelgrundbruchs). (T6)


1 Ob 638/82 1 Ob 638/82 Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 638/82 nur: Nach der Theorie von der adäquaten Kausalität ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten den Schädigers und dem eingetretenen Schaden nicht nur dann anzunehmen, wenn das Verhalten den eingetretenen Schaden unmittelbar verursacht hat; ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vielmehr auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden hinzugetreten ist und dieses Hinzutreten nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erwartung steht. (T7) Veröff: ZVR 1983/313 S 345

7 Ob 686/82 7 Ob 686/82 Entscheidungstext OGH 29.09.1982 7 Ob 686/82 nur T3















1 Ob 150/13k 1 Ob 150/13k Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 150/13k Ähnlich