Rechtsprechung

RS0022553

Auch wenn die Versicherung dem Geschädigten aufgrund der Versicherungsbedingungen den Neuwert einer beschädigten Sache ersetzt, kann sie sich beim Schädiger stets nur in dem Umfang regressieren, in dem dieser gesetzlich zum Schadenersatz verpflichtet ist. Dies ist in der Regel nur der Zeitwert der beschädigten Sache.

Rechtssatz:

Auch in Fällen in denen der versicherungsrechtliche Schaden höher vergütet wird als bürgerlich - rechtlich eine Ersatzforderung entstehen kann, (Neuwertversicherung) hat der Schädiger stets nur den Zeitwert zu ersetzen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob146/76; 2Ob176/07g
Entscheidung:
29.05.2008
Norm:
ABGB §1293
VersVG §67 ABGB § 1293 heute ABGB § 1293 gültig ab 01.01.1812 VersVG § 67 heute VersVG § 67 gültig ab 06.04.1959