Wenn der Patient bereits eine Vorerkrankung aufweist und dem Arzt ein Behandlungsfehler unterläuft, dann führt die Vorerkrankung nicht zu einer Schadensteilung. Das Risiko einer Vorerkrankung hat daher grundsätzlich der Schädiger zu tragen. Anderes gilt aber bei Konkurrenz zwischen der Haftung aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertreten Zufallsereignis. In diesem Fall ist der Schaden zu teilen.