Rechtsprechung

RS0022578

Wenn ein Fahrzeug mangelhaft repariert wird, der Eigentümer es anschließend verkauft und dann aufgrund der mangelhaften Reparatur ein Schaden auftritt, dann kann nur der vorherige Eigentümer, der die Reparatur in Auftrag gegeben hatte, Ansprüche gegen den Werkstätteninhaber geltend machen. Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht einfach mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis steht. Hat der Käufer wegen des bestehenden Mangels zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten.

Rechtssatz:

Führt eine unsachgemäße Reparatur eines Fahrzeuges nach dessen Verkauf zu einem Sachschaden am Fahrzeug , so ist dessen Käufer zur Schadenersatzklage gegen den deliktischen Schädiger berechtigt (sogenannte Schadensverlagerung; kein Drittschaden).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob525/85; 5Ob532/93; 7Ob82/97b; 1Ob231/98x; 8Ob3/00z; 6Ob256/00s; 8Ob287/01s; 7Ob185/11y; 4Ob46/12m; 7Ob48/12b; 2Ob124/17z
Entscheidung:
10.12.1985
Norm:
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 Ib
ABGB §1295 IIf3
ABGB §1295 IIf7a

Entscheidungstexte