Wenn ein Fahrzeug mangelhaft repariert wird, der Eigentümer es anschließend verkauft und dann aufgrund der mangelhaften Reparatur ein Schaden auftritt, dann kann nur der vorherige Eigentümer, der die Reparatur in Auftrag gegeben hatte, Ansprüche gegen den Werkstätteninhaber geltend machen. Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht einfach mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis steht. Hat der Käufer wegen des bestehenden Mangels zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten.