Auch die Krankheitserscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst worden sind, weil die Anlage zu der Krankheit bei dem Verletzten bereits vorhanden war, sind im Rechtssinn im vollen Umfange eine Folge des Unfalls. Der ursächliche Zusammenhang der Handlung des Schädigers und des Schadens wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der durch die schädigende Handlung eingetretene Erfolg auch durch ein anderes Ereignis eingetreten wäre, das später bestimmt stattgefunden hätte. Die Veranlagung des Geschädigten ist nur insofern von Bedeutung, als sie in ähnlicher Weise wie das fortschreitende Lebensalter im Laufe der Zeit ohne das Eintreten eines die Erkrankung besonders fördernden Ereignisses die Erwerbsfähigkeit des Klägers herabgesetzt hätte und dadurch die Höhe des Schadens beeinflusst.