Wird Arbeitsunfähigkeit durch eine schon vor dem Unfall bestehende krankhafte Anlage (die möglicherweise in der Folge schon für sich allein zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätte) und die Unfallsfolgen zusammen herbeigeführt, so gebührt dem Verletzten als Verdienstentgang, was er ohne den Unfall verdient hätte. Der Schädiger hat in einem solchen Fall für die volle Arbeitsunfähigkeit und deren Folgen zu haften, auch wenn durch den Unfall ein bereits kranker Mensch so verletzt wurde, dass er dadurch völlig arbeitsunfähig wurde.