Rechtsprechung

RS0022602 T2

Schadenseintritt trotz Sicherstellung bei Insolvenz: Ein Schaden tritt nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit einer Rückersatzforderung ein, sondern schon mit der Leistung der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen. Bei fehlender Sicherstellung ist ein Rückabwicklungsgläubiger schlechter gestellt, als wenn eine Sicherstellung vorhanden wäre. Dabei tritt der Schaden in dem Augenblick ein, in dem feststeht, dass der Rückabwicklungsgläubiger weniger erhält, als er bei nicht unterbliebener Sicherstellung erhalten hätte. Dies wird bei einer Insolvenz des Rückabwicklungsschuldners dann der Fall sein, wenn feststeht, dass der Anspruch des Gläubigers nicht voll befriedigt werden kann.

Rechtssatz:

Der Schaden (die Vermögensminderung) tritt nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit einer Rückersatzforderung ein, sondern schon mit der (durch den Schadenersatzpflichtigen veranlassten) Leistung der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete nicht bereit beziehungsweise nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen; eine Geldforderung ist etwas anderes als der Besitz eines Geldbetrages.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob333/68; 3Ob631/78; 6Ob803/80; 3Ob612/83; 1Ob609/85; 7Ob3/87; 8Ob593/87; 1Ob533/92; 1Ob601/93; 1Ob535/95; 1Ob55/95; 9ObA51/97h; 9ObA2300/96t; 2Ob365/97h; 1Ob209/02w; 5Ob247/04s; 10Ob14/03m; 1Ob226/05z; 3Ob175/05i; 3Ob59/07h; 6Ob103/08b; 6Ob197/08a; 2Ob15/10k; 5Ob52/11z; 4Ob170/11w; 3Ob200/11z; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 1Ob190/12s; 10Ob56/12a; 4Ob246/12y; 4Ob3/14s; 3Ob23/14z; 1Ob41/15h; 2Ob188/14g; 1Ob212/15f
Entscheidung:
29.01.1969
Norm:
ABGB §1293

Entscheidungstexte



3 Ob 631/78 3 Ob 631/78 Entscheidungstext OGH 27.06.1979 3 Ob 631/78 Beisatz: Auch Kostenbeträge für erfolglosen Prozess sind daher Schaden. (T1)

6 Ob 803/80 6 Ob 803/80 Entscheidungstext OGH 29.04.1981 6 Ob 803/80 Vgl auch; Beisatz: Der Rückabwicklungsgläubiger ist bei fehlender Sicherstellung dann schlechter gestellt, als er gestellt wäre, wenn eine Sicherstellung vorhanden wäre. Dabei tritt der Schaden in dem Augenblick ein, in dem feststeht, dass der Rückabwicklungsgläubiger weniger erhält, als er bei nicht unterbliebener Sicherstellung erhalten hätte. Dies wird bei einer Insolvenz des Rückabwicklungsschuldners dann der Fall sein, wenn feststeht, dass der Anspruch des Gläubigers nicht voll befriedigt werden kann. (T2)