Schadenseintritt trotz Sicherstellung bei Insolvenz: Ein Schaden tritt nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit einer Rückersatzforderung ein, sondern schon mit der Leistung der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen. Bei fehlender Sicherstellung ist ein Rückabwicklungsgläubiger schlechter gestellt, als wenn eine Sicherstellung vorhanden wäre. Dabei tritt der Schaden in dem Augenblick ein, in dem feststeht, dass der Rückabwicklungsgläubiger weniger erhält, als er bei nicht unterbliebener Sicherstellung erhalten hätte. Dies wird bei einer Insolvenz des Rückabwicklungsschuldners dann der Fall sein, wenn feststeht, dass der Anspruch des Gläubigers nicht voll befriedigt werden kann.