Überholende Kausalität = im österreichischen Schrifttum : unnötige Verursachung. Die Ursächlichkeit einer schuldhaft herbeigeführten Körperverletzung ist nur insoweit in Betracht zu ziehen, als die krankhafte Anlage, die auch ohne den Unfall in absehbarer Zeit den gleichen Schaden herbeiführen musste, durch die Körperverletzung in die Entwicklung zum Schlimmeren oder zur Beschleunigung ihrer Entwicklung gebracht wurde. Für die Berücksichtigung überholender Kausalität muss daher feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das (reale) Schadensereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre; es genügt nicht, dass der Erfolg „irgendwann“ eintreten wird. War im Zeitpunkt der realen Schädigung die Sache durch die hypothetische Ursache schon konkret gefährdet, wird deren gemeiner Wert schon vor der Beeinträchtigung durch die reale Ursache wegen der von der hypothetischen Ursache ausgehenden konkreten Gefährdung gemindert.