Rechtsprechung

RS0022612 T2

Keine Schadensüberwälzung bei Mangel bei der Übernahme: Keine Schadensverlagerung, wenn der behauptete Schaden – resultierend aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer – schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller – eingetreten gewesen; dieser war daher Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden; ihn traf auch der darin gelegene Schaden, nicht jedoch einen Dritten (hier: Käufer). Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen des bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten.

Rechtssatz:

Wenn den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen hat, wie etwa wenn der Verkäufer noch Eigentümer ist, der Käufer jedoch schon die Gefahr trägt, oder wenn der Schenker noch Eigentümer der Sache ist und der Beschenkte den Verlust zu tragen hat, so wird durch diese Schadensüberwälzung der Schädiger nicht befreit.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob525/85; 4Ob180/85; 8Ob578/93; 5Ob532/93; 16Ok2/95; 8Ob287/01s; 10Ob142/05p; 2Ob238/07z; 2Ob190/09v; 4Ob46/12m
Entscheidung:
10.12.1985
Norm:
ABGB §1295 Ia2

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