Rechtsprechung

RS0022662

Ob sich ein Werkunternehmer im Schadenersatzrecht ein Verschulden des Erzeugers zurechnen lassen muss, hängt maßgeblich davon ab, inwieweit dieser in die werkvertragliche Erfüllungshandlung eingebunden wird. Daneben kann freilich ein Verschulden auch in der Verletzung eigener Schutz- und Sorgfaltspflichten des Werkunternehmers bestehen.

Rechtssatz:

Wer nach dem Inhalt des Kaufvertrages nicht zur Herstellung der Kaufsache verpflichtet ist, haftet nicht für jedes Verschulden des Produzenten, der Erzeuger ist nicht Erfüllungshilfe des Händlers.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob514/79; 6Ob521/81; 7Ob604/84; 5Ob571/85; 3Ob604/86; 7Ob516/88; 7Ob578/89; 1Ob564/94; 1Ob292/00y; 6Ob194/01z; 1Ob33/02p; 1Ob265/03g; 10Ob74/04m; 10Ob13/05t; 7Ob166/06x; 6Ob256/06z; 5Ob92/07a; 6Ob94/09f; 5Ob64/09m; 2Ob10/10z; 7Ob238/12v; 2Ob234/12v; 7Ob94/14w; 7Ob103/14v; 9Ob28/15f; 2Ob223/14d
Entscheidung:
08.05.1979
Norm:
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 IIf7d
ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIIc

Entscheidungstexte