Rechtsprechung

RS0022675

Blockieren nach einem Unfall die unfallbeteiligten Fahrzeuge die Fahrbahn, dann ist das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle keine atypische, sondern eine geradezu typische Folge. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der ersten Unfallursache und dem schließlich eingetretenen Erfolg kann dadurch nicht berührt werden (vgl TS9 des RS). Dass dazu Aufmerksamkeitsfehler der Lenker auffahrender Fahrzeuge wesentlich mit beitragen, ändert an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit desjenigen, der den Primärunfall verschuldet hat, nichts (T6 des RS). Selbiges gilt für den Umstand, dass zwischen den beiden Unfällen eine Zeitspanne von drei Minuten bis vier Minuten vergangen war (T7 des RS).

Rechtssatz:

Blockieren nach einem Unfall die unfallsbeteiligten Fahrzeuge die Fahrbahn, dann ist das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle keine atypische, sondern auf Autobahnen bei Nacht eine geradezu typische Folge (vgl dazu ZVR 1970/245). Fraglich könnte nur sein, ob ein Folgeunfall trotz aufgestellter Warneinrichtungen als atypische Folge des Primärunfalles anzusehen ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob195/76; 8Ob291/81; 8Ob249/82; 8Ob100/83; 8Ob149/83; 2Ob200/83; 8Ob299/82; 8Ob20/84; 2Ob97/88; 2Ob31/89; 2Ob155/97a; 2Ob356/99p; 2Ob294/04f; 2Ob58/07d; 2Ob109/10h; 6Ob142/16z
Entscheidung:
23.09.1976
Norm:
ABGB §1295 Ia3b

Entscheidungstexte


2 Ob 195/76 2 Ob 195/76 Entscheidungstext OGH 23.09.1976 2 Ob 195/76 Veröff: ZVR 1977/238 S 299


8 Ob 249/82 8 Ob 249/82 Entscheidungstext OGH 02.12.1982 8 Ob 249/82 nur: Blockieren nach einem Unfall die unfallsbeteiligten Fahrzeuge die Fahrbahn, dann ist das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle bei Nacht eine geradezu typische Folge. (T2); Beisatz: Dass dazu Aufmerksamkeitsfehler der Lenker auffahrender Fahrzeuge wesentlich mit beitragen, ändert an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit desjenigen, der den Primärunfall verschuldet hat, nichts (hier: atypische Folge trotz eines den herannahenden Kraftfahrer warnenden Fußgängers verneint). (T3) Veröff: ZVR 1984/37 S 50

8 Ob 100/83 8 Ob 100/83 Entscheidungstext OGH 07.07.1983 8 Ob 100/83 nur T2; Beisatz: Hier: Bei Nacht und Glatteis. (T4)

8 Ob 149/83 8 Ob 149/83 Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 149/83 Beisatz: Hier: Unfall mit Fahrzeug aus Gegenverkehr, dessen Lenker überstürzt reagiert. (T5)


8 Ob 299/82 8 Ob 299/82 Entscheidungstext OGH 15.12.1983 8 Ob 299/82 nur T2; Beis wie T3 nur: Dass dazu Aufmerksamkeitsfehler der Lenker auffahrender Fahrzeuge wesentlich mit beitragen, ändert an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit desjenigen, der den Primärunfall verschuldet hat, nichts. (T6); Beisatz: Auch der Umstand, dass zwischen den beiden Unfällen eine Zeitspanne von drei Minuten bis vier Minuten vergangen war, ändert daran nichts. (T7) Veröff: ZVR 1984/338 S 369