Blockieren nach einem Unfall die unfallbeteiligten Fahrzeuge die Fahrbahn, dann ist das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle keine atypische, sondern eine geradezu typische Folge. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der ersten Unfallursache und dem schließlich eingetretenen Erfolg kann dadurch nicht berührt werden (vgl TS9 des RS). Dass dazu Aufmerksamkeitsfehler der Lenker auffahrender Fahrzeuge wesentlich mit beitragen, ändert an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit desjenigen, der den Primärunfall verschuldet hat, nichts (T6 des RS). Selbiges gilt für den Umstand, dass zwischen den beiden Unfällen eine Zeitspanne von drei Minuten bis vier Minuten vergangen war (T7 des RS).