Rechtsprechung

RS0022678

Hätte die krankhafte Anlage des Verletzten ab einem ganz bestimmten Zeitpunkt auch ohne den Unfall mit Sicherheit dieselben nachteiligen Folgen ergeben, ist von da an der Schädiger entlastet; steht dies jedoch nicht fest, so ist der Schädiger ersatzpflichtig.

Rechtssatz:

Hätte die krankhafte Anlage des Verletzten ab einem ganz bestimmten Zeitpunkt auch ohne den Unfall mit Sicherheit dieselben nachteiligen Folgen ergeben, ist von da an der Schädiger entlastet; steht dies jedoch nicht fest, so ist der Schädiger ersatzpflichtig.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob73/79; 7Ob2/91; 10Ob2350/96b
Entscheidung:
12.06.1979
Norm:
ABGB §1295 Ia3d