Wenn zwei Umstände nur zusammen, beispielsweise eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die Schwere des Verletzungserfolges bedingen, bleibt doch der Schädiger für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich. Das Risiko einer für den Schaden mitursächlichen Anlage des Geschädigten hat daher grundsätzlich – mit der Grenze der Adäquanz ‑ der schuldhaft und kausal handelnde Schädiger zu tragen. Dass es sich bei der Klägerin um ein gesundheitlich und (offenbar auch) erblich vorbelastetes, bereits vor dem Unfall in seiner Entwicklung problembehaftetes Kind handelte, führt also zu keiner Entlastung des Schädigers. Anders läge die Sache nur im Falle der sogenannten überholenden Kausalität, wenn nämlich der Schaden auch ohne die Verletzung wegen der besonderen Veranlagung des Geschädigten ungefähr zur gleichen Zeit in gleicher Weise und in gleichem Umfang eingetreten wäre. Dies hat aber der Schädiger zu beweisen. Er hat dann nur für die Vorverlegung des Schadenseintritts einzustehen.