Rechtsprechung

RS0022684

Wenn zwei Umstände nur zusammen, beispielsweise eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die Schwere des Verletzungserfolges bedingen, bleibt doch der Schädiger für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich. Das Risiko einer für den Schaden mitursächlichen Anlage des Geschädigten hat daher grundsätzlich – mit der Grenze der Adäquanz ‑ der schuldhaft und kausal handelnde Schädiger zu tragen. Dass es sich bei der Klägerin um ein gesundheitlich und (offenbar auch) erblich vorbelastetes, bereits vor dem Unfall in seiner Entwicklung problembehaftetes Kind handelte, führt also zu keiner Entlastung des Schädigers. Anders läge die Sache nur im Falle der sogenannten überholenden Kausalität, wenn nämlich der Schaden auch ohne die Verletzung wegen der besonderen Veranlagung des Geschädigten ungefähr zur gleichen Zeit in gleicher Weise und in gleichem Umfang eingetreten wäre. Dies hat aber der Schädiger zu beweisen. Er hat dann nur für die Vorverlegung des Schadenseintritts einzustehen.

Rechtssatz:

Wenn zwei Umstände nur zusammen, beispielsweise eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die Schwere des Verletzungserfolges bedingen, bleibt doch der Schädiger für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich. Anders läge die Sache nur im Falle der sogenannten überholenden Kausalität, wenn nämlich der Erfolg auch ohne die Verletzung wegen der besonderen Veranlagung des Beschädigten ungefähr zur gleichen Zeit in gleicher Weise und in gleichem Umfang eingetreten wäre (Schwerhörigkeit und nicht unfallbedingte Gleichgewichtsstörungen).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob121/57; 2Ob43/64; 2Ob86/70; 8Ob190/73; 2Ob6/74; 8Ob116/77 (8Ob117/77); 8Ob163/77; 8Ob203/77; 2Ob4/79; 2Ob73/79; 7Ob510/81; 1Ob35/80; 2Ob155/81 (2Ob156/81); 1Ob40/83; 2Ob582/84; 8Ob85/86; 8Ob72/87; 2Ob35/88; 1Ob642/92; 10Ob2350/96b; 6Ob201/98x; 9Ob78/99g; 1Ob81/00v; 7Ob160/01g; 4Ob198/01y; 1Ob175/01v; 7Ob86/02a; 2Ob111/03t; 7Ob186/04k; 4Ob75/08w; 1Ob243/07b; 7Ob160/09v; 6Ob168/10i; 4Ob204/13y; 2Ob48/14v; 2Ob88/14a; 6Ob78/15m; 5Ob34/18p; 2Ob164/17g
Entscheidung:
20.03.1957
Norm:
ABGB §1295 Ia3d
ABGB §1325 B2

Entscheidungstexte


2 Ob 121/57 2 Ob 121/57 Entscheidungstext OGH 20.03.1957 2 Ob 121/57

2 Ob 43/64 2 Ob 43/64 Entscheidungstext OGH 12.03.1964 2 Ob 43/64

2 Ob 86/70 2 Ob 86/70 Entscheidungstext OGH 09.04.1970 2 Ob 86/70

8 Ob 190/73 8 Ob 190/73 Entscheidungstext OGH 06.11.1973 8 Ob 190/73 Vgl auch

2 Ob 6/74 2 Ob 6/74 Entscheidungstext OGH 07.02.1974 2 Ob 6/74

8 Ob 116/77 8 Ob 116/77 Entscheidungstext OGH 14.09.1977 8 Ob 116/77 Veröff: ZVR 1978/165 S 208

8 Ob 163/77 8 Ob 163/77 Entscheidungstext OGH 14.12.1977 8 Ob 163/77 Veröff: ZVR 1979/99 S 112

8 Ob 203/77 8 Ob 203/77 Entscheidungstext OGH 31.01.1978 8 Ob 203/77

2 Ob 4/79 2 Ob 4/79 Entscheidungstext OGH 13.02.1979 2 Ob 4/79 nur: Überholenden Kausalität, wenn nämlich der Erfolg auch ohne die Verletzung wegen der besonderen Veranlagung des Beschädigten ungefähr zur gleichen Zeit in gleicher Weise und in gleichem Umfang eingetreten wäre. (T1)

2 Ob 73/79 2 Ob 73/79 Entscheidungstext OGH 12.06.1979 2 Ob 73/79 nur T1; Veröff: ZVR 1980/151 S 153

7 Ob 510/81 7 Ob 510/81 Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 510/81 Auch; nur T1; Beisatz: Spätere Pensionierung wäre jedenfalls erfolgt. (T2)


2 Ob 155/81 2 Ob 155/81 Entscheidungstext OGH 14.10.1981 2 Ob 155/81