Grundsätzlich trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang.. Die in § 1298 normierte Beweislastumkehrung betrifft nur den Verschuldensbereich. Der Geschädigte hat daher zunächst die Pflichtverletzung und dann den dadurch verursachten Schaden zu beweisen.