Rechtsprechung

RS0022705

Eine Schadenersatzhaftung des Sachverständigen kann auch dann bestehen, wenn er eine Verpflichtung übernimmt, obwohl er wissen mußte, daß er zur Erfüllung nicht in der Lage sein wird (sogenanntes Übernahmeverschulden). Beispiel: Der Sachverständige übernimmt einen Gutachtensauftrag außerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs, obwohl er wissen mußte, daß es ihm an den dazu erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten fehlt.

Rechtssatz:

Die Vorschrift des § 1298 ABGB ist auch auf denjenigen anzuwenden, der einen Vertrag schließt und als Schuldner eine Vertragspflicht übernimmt, obwohl er wissen mußte, daß er zur Erfüllung nicht in der Lage sein werde (sogenannte Übernahmeverschulden).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob730/82; 4Ob523/82; 1Ob692/83; 8Ob651/89
Entscheidung:
01.12.1982
Norm:
ABGB §1295 Ia4
ABGB §1295 IIf7c
ABGB §1298