Rechtsprechung

RS0022711

Während es bei der Prüfung, ob jemandem ein Schuldvorwurf zu machen ist, nach den allgemeinen Regeln (§ 1297 ABGB) auf die subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse ankommt, kann ein Sachverständiger oder jemand, der als solcher auftritt, unter Umständen auch dann zur Haftung herangezogen werden, wenn ihm gerade wegen seiner mangelnden Fähigkeiten kein subjektiver Vorwurf gemacht werden könnte. Denn der Sorgfaltsmaßstab wird beim Sachverständigen durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Berufes und die Erwartungen des Verkehrs bestimmt.

Rechtssatz:

Während es bei der Prüfung, ob jemandem ein Schuldvorwurf zu machen ist, nach den allgemeinen Regeln (§ 1297 ABGB) auf die subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse ankommt, kann ein Sachverständiger oder jemand, der als solcher auftritt, unter Umständen auch dann zur Haftung herangezogen werden, wenn ihm gerade wegen seiner mangelnden Fähigkeiten kein subjektiver Vorwurf gemacht werden könnte (Garantiehaftung).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob536/76; 1Ob775/80; 1Ob605/84; 7Ob583/88; 8Ob528/89; 1Ob206/11t; 5Ob21/18a
Entscheidung:
23.03.1976
Norm:
ABGB §1295 Ia4
ABGB §1297
ABGB §1299 A1