Während es bei der Prüfung, ob jemandem ein Schuldvorwurf zu machen ist, nach den allgemeinen Regeln (§ 1297 ABGB) auf die subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse ankommt, kann ein Sachverständiger oder jemand, der als solcher auftritt, unter Umständen auch dann zur Haftung herangezogen werden, wenn ihm gerade wegen seiner mangelnden Fähigkeiten kein subjektiver Vorwurf gemacht werden könnte. Denn der Sorgfaltsmaßstab wird beim Sachverständigen durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Berufes und die Erwartungen des Verkehrs bestimmt.