Rechtsprechung

RS0022715

Im Rahmen des Schadenersatzes ist grundsätzlich der gemeine Wert der Sache zum Zeitpunkt der Beschädigung zu ersetzen (Vgl auch OGH in 1 Ob 50/87). Intention dahinter ist, dass der Geschädigte die Sache ersetzen können soll. Von diesem Grundsatz wird freilich in einer Vielzahl von Fällen abzuweichen sein, etwa, wenn eine Reparatur oder eine Wiedererlangung erst später überhaupt in Frage käme oder tatsächliche Aufwendungen getätigt werden zusammengefasst also, wenn eine Änderung des Interesses des Geschädigten eintritt. Zu beachten ist zudem, dass der Geschädigte im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht mitunter verhalten ist, selbst für Ersatz zu sorgen, wobei er etwaige Kosten für die Aufnahme eines Kredites an den Schädiger weitergeben kann (Er muss also keine Eigenmittel aufbringen).

Rechtssatz:

Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung. Aus der Verpflichtung des Beschädigten, seinerseits alles zur Minderung des Schadens zu tun, lässt sich insbesonders in jenen Fällen, in denen der Schaden umso größer wird, je länger der durch die Beschädigung herbeigeführte Zustand dauert, die Verpflichtung des Beschädigten ableiten, alles zur Wiederherstellung Nötige zu tun, allenfalls die Wiederherstellung auch selbst zu besorgen. Auf diese Fälle können die Bestimmungen der §§ 1036 ff ABGB Anwendung finden. Der Beschädigte, der die Wiederherstellung in solcher Weise rechtmäßig selbst vornimmt, braucht allerdings ihre Kosten nicht vorzustrecken, er kann vom Beschädiger Vorschuss verlangen, er kann aber auch nachträglich den Ersatz der Kosten der Mittelbeschaffung, allenfalls den Zinsenverlust vom Zeitpunkt der Beschädigung an, begehren. Wenn und insoweit die Wiederherstellung (Beschaffung der Ersatzsache) dem Beschädigten zur Zeit der Beschädigung nicht möglich war, sind allerdings die Kosten der Wiederherstellung im Zeitpunkt ihrer Vornahme maßgebend. Zwar gebührt dem Beschädigten regelmäßig Schadenersatz ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden in der Zwischenzeit durch den Beschädigten selbst behoben wurde, der Ersatz der in der Zwischenzeit durch Preissteigerungen eingetretenen höheren Wiederherstellungskosten kann dem Beschädigten jedoch nur zuerkannt werden, wenn es sich um einen tatsächlichen Aufwandersatz handelt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob7/71; 7Ob142/74; 1Ob173/75; 1Ob545/76; 2Ob161/76; 8Ob67/77; 5Ob655/77; 5Ob643/78; 1Ob580/79; 1Ob50/87; 8Ob652/92; 4Ob2088/96d; 1Ob358/98y; 1Ob143/04t; 5Ob275/06m; 5Ob217/08k; 1Ob46/11p; 2Ob50/12k
Entscheidung:
24.02.1971
Norm:
ABGB §1295 Ia5
ABGB §1304 A1
ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1
ABGB §1331
ABGB §1332

Entscheidungstexte



7 Ob 142/74 7 Ob 142/74 Entscheidungstext OGH 05.09.1974 7 Ob 142/74 Vgl auch; Veröff: EvBl 1975/103 S 211



2 Ob 161/76 2 Ob 161/76 Entscheidungstext OGH 08.10.1976 2 Ob 161/76 Vgl auch

8 Ob 67/77 8 Ob 67/77 Entscheidungstext OGH 27.04.1977 8 Ob 67/77 nur T1

5 Ob 655/77 5 Ob 655/77 Entscheidungstext OGH 22.11.1977 5 Ob 655/77 nur: Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung. Aus der Verpflichtung des Beschädigten, seinerseits alles zur Minderung des Schadens zu tun, lässt sich insbesonders in jenen Fällen, in denen der Schaden umso größer wird, je länger der durch die Beschädigung herbeigeführte Zustand dauert, die Verpflichtung des Beschädigten ableiten, alles zur Wiederherstellung Nötige zu tun, allenfalls die Wiederherstellung auch selbst zu besorgen. (T2) nur: Der Ersatz der in der Zwischenzeit durch Preissteigerungen eingetretenen höheren Wiederherstellungskosten kann dem Beschädigten jedoch nur zuerkannt werden, wenn es sich um einen tatsächlichen Aufwandersatz handelt. (T3)

5 Ob 643/78 5 Ob 643/78 Entscheidungstext OGH 26.09.1978 5 Ob 643/78 Auch











7 Ob 829/76 7 Ob 829/76 Entscheidungstext OGH 13.01.1977 7 Ob 829/76 Veröff: EvBl 1977/264 S 661



6 Ob 792/79 6 Ob 792/79 Entscheidungstext OGH 06.02.1980 6 Ob 792/79

1 Ob 627/83 1 Ob 627/83 Entscheidungstext OGH 11.05.1983 1 Ob 627/83 nur: Auch der nach § 1332 ABGB zu bemessende Ersatz für einen abhanden gekommenen Gebrauchsgegenstand hat sich nach dem Wiederbeschaffungswert (und nicht etwa nach dem Verkaufswert) auszurichten. (T1)