Im Rahmen des Schadenersatzes ist grundsätzlich der gemeine Wert der Sache zum Zeitpunkt der Beschädigung zu ersetzen (Vgl auch OGH in 1 Ob 50/87). Intention dahinter ist, dass der Geschädigte die Sache ersetzen können soll. Von diesem Grundsatz wird freilich in einer Vielzahl von Fällen abzuweichen sein, etwa, wenn eine Reparatur oder eine Wiedererlangung erst später überhaupt in Frage käme oder tatsächliche Aufwendungen getätigt werden zusammengefasst also, wenn eine Änderung des Interesses des Geschädigten eintritt. Zu beachten ist zudem, dass der Geschädigte im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht mitunter verhalten ist, selbst für Ersatz zu sorgen, wobei er etwaige Kosten für die Aufnahme eines Kredites an den Schädiger weitergeben kann (Er muss also keine Eigenmittel aufbringen).