Rechtsprechung

RS0022720

Wer sich wissentlich oder fahrlässig an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne die erforderlichen Fachkenntnisse zu besitzen, handelt schuldhaft.

Rechtssatz:

Wer sich wissentlich oder fahrlässig an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne die erforderlichen Fachkenntnisse zu besitzen, handelt schuldhaft nach § 1297 ABGB (Deliktshaftung!).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob536/76 ; 5Ob652/81; 3Ob510/83; 1Ob529/89
Entscheidung:
23.03.1976
Norm:
ABGB §1295 Ia4
ABGB §1297
ABGB §1299 A3

Entscheidungstexte



5 Ob 652/81 5 Ob 652/81 Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 652/81 Vgl

3 Ob 510/83 3 Ob 510/83 Entscheidungstext OGH 27.04.1983 3 Ob 510/83 Vgl; Beisatz: Hier: Notwendigkeit der (unterlassenen) Einschulung. (T1)